Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 21.09.1996 in Luhden gegründete Verein führt den Namen Freizeitfußballclub Luhden e.V. von 1996
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Luhden


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Fußball).
    Dieser soll erreicht werden durch die Abhaltung von regelmäßigen Spiel- und Sportstunden, sowie die Teilnahme an auch vereinsübergreifenden Sportveranstaltungen, z. B. Turnieren, Wettbewerben und Freundschaftsspielen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Todesfall oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. EIn Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

    Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
    Das Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses Einspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die binnen eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung endgültig.
    Bei Austritt oder Ausschluß können keine finanziellen Forderungen gegen den Verein gestellt werden.


§ 6 Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Aufnahme- und Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) 4 Personen als Vorstandsbeisitzer (Kassierer, Schriftführer und deren Stellvertreter)
    d) dem Mannschaftskapitän der Fußballmannschaft und dessen Stellvertreter.
  2. Der Vorstand wird alle zwei Jahre auf der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
    Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
    Zu Rechtsgeschäften über 3000, - DM ist die schriftliche Zustimmung der Beisitzer erforderlich.


§9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftliche einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einen anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung den Leiter.
  2. Durch eschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Sämtliche Beschlüße werden vom Schriftführer, bei dessen abwesenheit vom stellvertretenden Schriftführer, durch die Niederschrift im Protokoll festgehalten.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nach Beschlußfassung in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zweidrittel Stimmenmehrheit erfolgen.

§ 13 Vermögen nach Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestechender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Luhden, die es für sportliche, gemeinnützige Zwecke in Niedersachsen zu verwenden hat.

§ 14 Schlußbestimmung

Die vorliegende Satzung wurde nach einer Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vom 15. Dezember 1996 ergänzt, und am 03. Mai 1997 angenommen.

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